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Die Regierungsstatthalterin hat entschieden, dass die Richtlinien für Kundgebungen und Veranstaltungen in der Stadt anfechtbar sind, jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für deren Eingriff in die Grundrechte existiert. In Anbetracht des öffentlichen Interesses während der hochfrequentierten Vorweihnachtszeit 2023, wurden Einschränkungen in der Bewilligungspraxis gerechtfertigt, um die Ressourcen der Kantonspolizei zu schützen und die Sicherheit zu gewährleisten.
2024-12-13 23:05:03Die Regierungsstatthalterin prüfte zunächst die Anfechtbarkeit des Gemeinderatsbeschlusses, der «Grundsätze und Richtlinien» für die Bewilligungsbehörde für Kundgebungen und Veranstaltungen beinhaltet. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine interne Weisung handelt. Sie betrachtete den angefochtenen Akt als Beschluss über eine Verwaltungsverordnung und bestätigte dessen Anfechtbarkeit.
Inhaltlich gelangte die Regierungsstatthalterin zu dem Schluss, dass für den Eingriff in die Grundrechte durch das städtische Kundgebungsreglement eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen grundsätzlich zulässig. Zudem bejahte sie das öffentliche Interesse, da in der Vorweihnachtszeit 2023 der öffentliche Raum stark beansprucht wurde, bedingt durch den Nahostkonflikt, ein YB-Hochrisikospiel und den Staatsbesuch von Präsident Macron.
Die Regierungsstatthalterin stellte fest, dass es ein öffentliches Interesse gab, die Ressourcen der Kantonspolizei in der Innenstadt nicht durch weitere Demonstrationen, die einen Grossaufwand erfordert hätten, zu belasten. Zusätzlich gab es aufgrund zahlreicher anderer Veranstaltungen im öffentlichen Raum, wie Weihnachtsmärkte und den Zibelemärit, ein Gefährdungspotenzial. Dies rechtfertigte eine Einschränkung der Bewilligungspraxis auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte Dritter.
Weiterhin bejahte die Regierungsstatthalterin die Verhältnismässigkeit der Einschnitte in die Bewilligungspraxis. Die Verwaltungsverordnung sah kein vollständiges Kundgebungsverbot vor, sondern gewährte weiterhin die Möglichkeit für Demonstrationen. Zwischen dem 17. November 2023 und dem 23. Dezember 2023 wurden 40 Kundgebungsgesuche eingereicht, von denen 24 bewilligt wurden. Dadurch konnten Demonstrationen ausserhalb der Innenstadt sowie kleinere Kundgebungen weiterhin stattfinden, und Spontankundgebungen aufgrund konkreter Ereignisse waren jederzeit erlaubt.
(Quelle:Kanton Bern Bearbeitet mit ChatGPT)
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Rechtsgültigkeit öffentliche Interessen: Anfechtbarkeit Kundgebungsreglements untersucht