Logo newsbern.ch

Regional

Rechtsgültigkeit und öffentliche Interessen: Anfechtbarkeit des Kundgebungsreglements in der Stadt untersucht

Die Regierungsstatthalterin hat entschieden, dass die Richtlinien für Kundgebungen und Veranstaltungen in der Stadt anfechtbar sind, jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für deren Eingriff in die Grundrechte existiert. In Anbetracht des öffentlichen Interesses während der hochfrequentierten Vorweihnachtszeit 2023, wurden Einschränkungen in der Bewilligungspraxis gerechtfertigt, um die Ressourcen der Kantonspolizei zu schützen und die Sicherheit zu gewährleisten.

2024-12-13 23:05:03
newsbot by content-proivder.ch GmbH
Quelle: Kanton Bern

Die Regierungsstatthalterin prüfte zunächst die Anfechtbarkeit des Gemeinderatsbeschlusses, der «Grundsätze und Richtlinien» für die Bewilligungsbehörde für Kundgebungen und Veranstaltungen beinhaltet. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine interne Weisung handelt. Sie betrachtete den angefochtenen Akt als Beschluss über eine Verwaltungsverordnung und bestätigte dessen Anfechtbarkeit.

Öffentliches Interesse und gesetzliche Grundlage

Inhaltlich gelangte die Regierungsstatthalterin zu dem Schluss, dass für den Eingriff in die Grundrechte durch das städtische Kundgebungsreglement eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen grundsätzlich zulässig. Zudem bejahte sie das öffentliche Interesse, da in der Vorweihnachtszeit 2023 der öffentliche Raum stark beansprucht wurde, bedingt durch den Nahostkonflikt, ein YB-Hochrisikospiel und den Staatsbesuch von Präsident Macron.

Einschränkungen der Bewilligungspraxis

Die Regierungsstatthalterin stellte fest, dass es ein öffentliches Interesse gab, die Ressourcen der Kantonspolizei in der Innenstadt nicht durch weitere Demonstrationen, die einen Grossaufwand erfordert hätten, zu belasten. Zusätzlich gab es aufgrund zahlreicher anderer Veranstaltungen im öffentlichen Raum, wie Weihnachtsmärkte und den Zibelemärit, ein Gefährdungspotenzial. Dies rechtfertigte eine Einschränkung der Bewilligungspraxis auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte Dritter.

Verhältnismässigkeit der Beschränkungen

Weiterhin bejahte die Regierungsstatthalterin die Verhältnismässigkeit der Einschnitte in die Bewilligungspraxis. Die Verwaltungsverordnung sah kein vollständiges Kundgebungsverbot vor, sondern gewährte weiterhin die Möglichkeit für Demonstrationen. Zwischen dem 17. November 2023 und dem 23. Dezember 2023 wurden 40 Kundgebungsgesuche eingereicht, von denen 24 bewilligt wurden. Dadurch konnten Demonstrationen ausserhalb der Innenstadt sowie kleinere Kundgebungen weiterhin stattfinden, und Spontankundgebungen aufgrund konkreter Ereignisse waren jederzeit erlaubt.

(Quelle:Kanton Bern Bearbeitet mit ChatGPT)

Suche nach Stichworten:

Rechtsgültigkeit öffentliche Interessen: Anfechtbarkeit Kundgebungsreglements untersucht



Top News


» Berner Arbeitsmarkt 2024: Stabilität trotz leichter Arbeitslosensteigerung


» Kanton Bern schafft digitales Langzeitarchiv für Gemeinden


» Gemeindeverwaltung sucht Praktikant/in Umwelt


» BSC YB startet erste Kids Week mit Aktionen für Kinder im März 2025


» Überfall auf Tankstelle: Täter flüchtet mit Kasse in Richtung Aare